Ich wünsche Ihnen, das dieses Jahr für Sie ein Glücksjahr wird. Ein herzliches Dankeschön für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Auch in diesem Jahr stehen wir Ihnen gerne mit vollem Engagement zur Seite und werden alles daransetzen, Ihre Erwartungen zu erfüllen und Sie nicht zu enttäuschen.

Energieausweis

Die Wissenden reden nicht viel, die Redenden wissen nicht viel.
 

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis – welchen Energieausweis benötigen Sie?

Der Immobiliensachverständiger gibt Infos

Können Sie mindestens eine der folgenden Fragen mit “ja” beantworten, beantragen Sie einen Verbrauchsausweis:

  • Verfügt Ihr Gebäude über mindestens 5 Wohneinheiten?
  • Wurde der Bauantrag für Ihr Gebäude nach dem 01.11.1977 gestellt?
  • Entspricht das Gebäude mindestens dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977?

 

Neue Regeln für Energieausweise ab 1. Mai 2021

(19.1.2021) Ab dem 1. Mai 2021 gelten neue Regeln für Energieausweise von bestehenden Wohngebäuden. Relevant sind die Änderungen nicht nur für neue Energieausweise, sondern auch für 10 Jahre alte Ausweise: Denn Energieausweise sind generell nur für zehn Jahre gültig und müssen deshalb unter Umständen erneuert werden:

  • Ein Energieausweis – oder eine Kopie  davon – ist vorzulegen, wenn ein Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird. Das gilt nicht nur wie bisher für Gebäudeeigentümer, sondern künftig explizit auch für Makler.
  • Wer sein Gebäude selbst bewohnt oder nicht neu vermietet, braucht keinen neuen Ausweis.

Zur Erinnerung: Hauseigentümer haben in der Regel die Wahl zwischen einem Energieverbrauchsausweis und einem Energiebedarfsausweis. 

  • „Beim Bedarfsausweis zeigt eine Skala von grün bis rot den berechneten Energiebedarf des Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik.“
  • „Der Verbrauchsausweis präsentiert in denselben Farben den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch der vergangenen drei Jahre.“

Modernisierungsempfehlungen sind Bestandteil beider Energieausweise. Gebäudeenergieberater und andere Fachleute können das Dokument ausstellen.

Die neue gesetzliche Grundlage für Energieausweise- Immobiliensachverständiger-

… ist das am 1. November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG). Davor waren die Vorschriften für Energieausweise in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgelegt. Bei den Neuerungen für bestehende Gebäude sieht das GEG eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2021 vor. Erst danach kommen die zusätzlichen Regeln für Energieausweise zum Tragen.

Energieausweise: das sind die Neuerungen-immobiliensachverständiger-

Ab 1. Mai 2021 werden die Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis aufgeführt. „In der EnEV war diese Ausweisung bisher nicht verpflichtend, mit der Umsetzung des GEG ist dies nun erforderlich“, betont Meike Militz von der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Mit der neuen Vorschrift enthält der Energieausweis künftig Informationen, die den CO₂-Fußabdruck deutlicher darstellen.“ Die Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes berechnet.

Was bislang schon bei Bedarfsausweisen der Fall ist, gilt ab Mai auch bei Verbrauchsausweisen: Eigentümer müssen die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben – inklusive inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung muss festgehalten werden.

Aussteller der Verbrauchsausweise müssen künftig die bestehenden Gebäude vor Ort in Augenschein nehmen oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. „So soll die Qualität der Sanierungsempfehlungen verbessert werden“, erklärt Frau Militz. Stellen Eigentümer Daten für den Energieausweis bereit, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Experten, die Energieausweise ausstellen, müssen die bereitgestellten Informationen sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an ihrer Richtigkeit besteht.

Die Pflicht, bei der Vermietung, Verpachtung oder dem Verkauf eines Wohngebäudes einen Energieausweis vorzulegen, gilt in Zukunft auch explizit für Immobilienmakler, nicht nur für die Eigentümer. Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bleiben unverändert erhalten.

Wer braucht welchen Ausweis?

Vielen Eigentümern ist unklar, welchen Energieausweis sie beauftragen sollen. Käufer und Mieter von Ein- oder Zweifamilienhäusern machen den Bedarfsausweis teilweise zur Pflicht, in jedem Fall ist er für sie aber besser geeignet – er macht den energetischen Zustand des Gebäudes transparent und weist so auf Kostenfallen hin. Der Verbrauchsausweis zeigt, wie stark die Vornutzer die Heizung aufgedreht haben und damit, wie viel CO₂ tatsächlich ausgestoßen wurde. Das Verbrauchsprofil ist für die nachfolgenden Bewohner jedoch nicht immer aussagekräftig.“ Bei Mehrfamilienhäusern mit zahlreichen Wohnungen ist das anders. Ein Durchschnitt der Verbrauchswerte unterschiedlicher Bewohner hat genügend Aussagekraft. Deshalb werden hier eher Verbrauchsausweise eingesetzt.

Auf dem Bedarfsausweis stehen deutlich mehr Informationen. Er zeigt den bauphysikalisch berechneten Energiebedarf in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²•a). Steht die Effizienzampel auf dem Ausweis auf Grün, können die Eigentümer bei einer Veräußerung besser für ihr effizientes Haus werben. Immobilien mit einem Label im grünen Bereich verursachen rund 15 bis 20 Euro weniger Energiekosten pro Quadratmeter und Jahr als schlecht gedämmte Gebäude. Bei einer Wohnung mit 90 m² Wohnfläche sind das jährlich immerhin rund 1.500 Euro. Für Kauf- oder Mietinteressenten sind diese Häuser deutlich attraktiver als solche, die hohe Betriebskosten verursachen. Sind viele energetische Schwachstellen vorhanden und leuchtet auf dem Label die Farbe Rot, sollte der Bedarfsausweis der Einstieg in eine mit bis zu 80 Prozent geförderte Gebäudeenergieberatung sein.

Die Kosten des Bedarfsausweises sind für die Hauseigentümer zunächst höher, da eine Analyse des Gebäudes vor Ort durch einen Fachmann nötig ist. In der Regel fällt ein eher niedriger dreistelliger Betrag an. Die Alternative Verbrauchsausweis ist deutlich billiger, aber auch weniger aussagekräftig. Im Netz gibt es bereits Verbrauchsausweise für unter 50 Euro, die allerdings häufig ihr Papier nicht wert sind, wenn die Anbieter den Ausweis mit den ungeprüften Angaben per E-Mail zusenden. Das kann auch juristisch heikel werden, da die Käufer für die Fehler rechtlich verantwortlich sind.

Es empfiehlt sich, die Ausstellung des Energieausweises mit einer Energieberatung zu verknüpfen, aus der am Ende ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) hervorgeht. Die Beratung wird mit bis zu 80 % gefördert und kostet am Ende wenige hundert Euro. Für jede Sanierungsmaßnahme, die aus dem iSFP hervorgeht, gibt es einen Zusatzbonus von fünf Prozent der Kosten. So macht sich die Energieberatung schnell bezahlt, außerdem sorgt sie für eine fachlich einwandfreie Sanierung.

 

Energieeinsparverordnung (ENEV) 09.03.2015

Die strengen Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) müssen auch von Vermietern beachtet werden. Sonst drohen Bußgelder-Immobiliensachverständiger-

Für Vermieter ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) spätestens mit Inkrafttreten der EnEV 2014 am 1. Mai 2014 äußerst relevant geworden. Denn sie verpflichtet viele Eigentümer von alten, energetisch unzureichenden Gebäuden zum Handeln.

Zum einen ist es jetzt generell Pflicht, einen Energieausweis vorzuhalten (Ausnahme: denkmalgeschützte Immobilien). Anders als zuvor muss dieses Dokument jetzt Mietinteressenten ungefragt zugänglich gemacht werden. Bereits im Angebot müssen die Werte aus dem Energieausweis angegeben werden.

Zum anderen gibt es bestimmte Nachrüstpflichten: So müssen veraltete Heizungsanlagen erneuert und bisher ungedämmte obersten Geschossdecken gedämmt werden. Diese Regelungen gab es zwar schon zuvor, sie wurden allerdings verschärft. So galten ungedämmte oberste Dachgeschossdecken zuvor bereits dann als gedämmt, wenn sie seit 1969 errichtet wurden sowie generell Decken aller  Baualtersklassen, wenn es sich um Holzbalkendecken handelte. Mit dieser großzügigen Auslegung der EnEV ist jetzt Schluss: Alle bisher nicht gedämmten obersten Geschossdecken müssen bis spätestens zum 31.12.2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie nicht dem Mindestwärmeschutz gemäß DIN 4108-2:2013-02 entsprechen. Dämmt der Hauseigentümer nicht, droht ihm ein Bußgeld.

Ob und welche Ansprüche ein Mieter geltend machen kann, wenn ein Vermieter die Vorgaben der EnEV nicht beachtet, werden wohl künftig Gerichte entscheiden müssen.

 

Ohne geht es nicht mehr – Energieausweis für Immobilien jetzt Pflicht

14. Mai 2014

Berlin (dpa/tmn) – Für Neubauten ist er schon seit mehreren Jahren Pflicht – jetzt brauchen ihn alle Immobilienbesitzer: den Energieausweis. Wichtig ist er vor allem, wenn Wohnungen und Häuser vermietet oder verkauft werden sollen.

Seit 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinspar-Verordnung (EnEV). Damit gelten nun auch neue Regeln für Energieausweise. Anhand dieser Dokumente sollen Mieter und Käufer den energetischen Zustand von Gebäuden besser einschätzen können. Ähnlich wie es auch bei Haushaltsgeräten üblich ist, werden Immobilien jetzt in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Antworten auf wichtige Fragen hierzu:

Wer braucht einen Energieausweis und wer nicht?

Jeder, der ein Haus oder eine Wohnung verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen will, braucht einen Energieausweis, erklärt der Verband Privater Bauherren. Bei Eigentumswohnungen werden die Energieausweise für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen. Wer in seinem eigenen Haus wohnt und es nicht vermieten oder verkaufen will, braucht den Ausweis nicht. Dabei gibt es aber eine Ausnahme: Wenn die Baugenehmigung ab dem 1.10.2007 beantragt oder die Bauausführung ab diesem Zeitpunkt begonnen wurde, ist der Ausweis auch bei selbst genutztem Eigentum nötig. Denn Eigentümer müssen den Ausweis bei Behörden vorlegen können. Nicht vorgeschrieben ist der Energieausweis hingegen für Besitzer von Baudenkmälern oder wenn die Nutzfläche unter 50 Quadratmetern liegt.

Was steht im Energieausweis?

Der Energieausweis dokumentiert den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das Dokument umfasst in der Regel fünf Seiten und ist meist zehn Jahre gültig. Die neuen Ausweise enthalten unter anderem allgemeine Angaben zum Gebäude, darunter die Adresse, das Baujahr des Gebäudes und der Anlagentechnik sowie die Anzahl der Wohnungen. Außerdem ist auf der ersten Seite vermerkt, welches Verfahren zur Berechnung der energetischen Qualität des Wohngebäudes eingesetzt wird.

Die neuen Energieausweise enthalten auch Vorschläge, wie Eigentümer die energetischen Eigenschaften des Gebäudes verbessern können, sofern das möglich ist. Sind keine Empfehlungen zur Modernisierung möglich, beispielsweise weil das Gebäude bereits umfassend saniert wurde, ist dies vom Ausweisaussteller auf dem Formular zu vermerken.

Gibt es unterschiedliche Ausweise?

Grundsätzlich gibt es abhängig vom Berechnungsverfahren unterschiedliche Ausweise. Erfolgt die Ermittlung auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs, spricht man von einem Bedarfsausweis, erklären die Verbraucherschützer aus NRW. In diesem Fall werden die Kennwerte für Energiebedarf auf Seite zwei des Dokuments ausgewiesen, während die dritte Seite unausgefüllt bleibt.Wird der gemessene Energieverbrauch ermittelt, ist von einem Verbrauchsausweis die Rede. Die Kennwerte für Energieverbrauch sind dann auf Seite drei des Dokuments dargestellt. In diesem Fall bleibt die zweite Seite unausgefüllt. Die Kennwerte geben den jährlichen Verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche an.

Welche Behörde ist für den Energieausweis zuständig?

Die Zuständigkeit für den Energieausweis ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Sie liegt meist bei den unteren Bauaufsichtsbehörden oder Bauordnungsämtern der Kommunen oder der Kreise, in denen sich die Gebäude befinden. Verstöße im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Verwendung eines Energieausweises gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

Was muss bei Anzeigen für Immobilien beachtet werden?

Seit dem 1. Mai müssen Angaben aus dem Energieausweis auch in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien – zum Beispiel Zeitungen oder Internetportale – auftauchen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Genannt werden muss die Art des Energieausweises. Außerdem muss die Anzeige den Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude enthalten.

Auch die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, also zum Beispiel Gas oder Heizöl, müssen genannt werden, ebenso das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Die Angaben können in den Anzeigen sinnvoll abgekürzt werden. Verstöße gegen die neuen Vorgaben können ebenfalls mit einem Bußgeld von bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

Was passiert, wenn der Ausweis noch nicht ausgestellt wurde?

Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss laut Haus & Grund aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen. Für die Einhaltung der Pflicht ist der Verkäufer oder Vermieter verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein Makler ,Verwalter oder Immobiliensachverständiger mit der Anzeigenschaltung beauftragt wird.

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